Mit einigen Gesetzesänderungen (pdf) will die Bundesregierung den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie umsetzen. Zentral sind dabei vor allem zwei Gesetze des Strafgesetzbuches. In diesem Artikel werde ich versuchen die geplanten Änderungen an diesen aufzuzeigen (in grün) und zu kommentieren:
Im Paragraph 182 StGB gibt es 3 inhaltliche Änderungen. Erstens spielt das Alter der missbrauchenden Person keine Rolle mehr. In meinen Augen völlig zu Recht, da sich ein “Überlegenheitsverhältnis” nicht allein mit dem Alter ausdrücken lässt. Zweitens wird die Definition von Jugendlichen ausgeweitet und geht anstatt bis 16 sogar bis 18. Und drittens wird auch der Missbrauchsversuch strafbar. Ersteres und letzteres begrüße ich, ob die Heraufsetzung der Opferaltersgrenze sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Was man hier nicht vergessen darf - es geht nicht um einvernehmliche sexuelle Handlungen, sondern um Missbrauch.
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren [Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren] dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [(3)] In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) [(4)] In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Paragraph 184b StGB, welcher sich mit Kinderpornographie beschäftigt soll noch stärker verändert werden. Neben einer Umformulierung in welchem jedes “kinderpornographisch” durch “kinder- und jugendpornographisch” ersetzt wird (auch im Titel), werden diese “Schriften” genauer und wesentlich härter definiert. Nun muss nicht sexueller Missbrauch von Kindern enthalten sein, sondern ganz allgemein sexuelle Handlungen “von, an oder vor” Personen unter 18 Jahren. Das geht eindeutig zuweit und kriminalisiert, auch wenn das Bundesjustizministerium das bestreitet und sich dabei vermutlich auf das “pornographische Schriften” im ersten Absatz bezieht, prinzipiell schon den 16-Jährigen, der von seiner 17-Jährigen Freundin aufreizende Nacktfotos macht. Die bisherige Formulierung halte ich für völlig ausreichend.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer [kinderpornographischer] Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften) [die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)],
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinder- und jugendpornographischen [kinderpornographischen] Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinder- und jugendpornographischen [kinderpornographischen] Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder- und jugendpornographischen [kinderpornographischen] Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.