| Subcribe via RSS

Deutsches Arbeitslosengeld II für EU-Bürger

May 9th, 2006 at 13:30 by Martin Hiegl

Sozialgesetzbuch 2 §7 Aschnitt 1 besagt:

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Das bedeutet auch jeder EU-Bürger, der seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, kann problemlos Arbeitslosengeld II beantragen. Nun könnte mancher sagen, dass das aber doch Ausländer sind. Mag ja sein, da sich das Aufenthaltsrecht aber nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sondern aus dem Schengener Abkommen, können sie ebenso unter die Berechtigten fallen, wenn die Punkte 1 bis 4 erfüllt sind.
Die Konsequenzen dieser schlampigen Gesetzgebung schreien einem gerade zu ins Gesicht. Es ist ja fast schon eine Aufforderung an alle armen Europäer, welche von ihren Ländern keine so hohe Stütze bekommen können, nach Deutschland zu kommen und sich hier niederzulassen. Arbeit werden sie hier auch keine bekommen, wenn sie kein Deutsch sprechen und nicht qualifiziert sind. Dafür bekommen sie mehr Geld.

3 Responses to “Deutsches Arbeitslosengeld II für EU-Bürger”

  1. 1 · ivy grün · 28.09.2006, 18:58

    sehr geehrter herr hiegl,
    wie beweist man in diesem falle, dass sich das aufenthaltsrecht sich aus der arbeitssuche ergibt?
    habe beim jobcenter nachgefragt, wie es mit schwedischer Nationalität aussieht, und die konnten mir überhaupt keine auskunft geben. Muss man, bevor aus schweden nach deutschland zieht, zusehen, dass man praktikum oder so ähnliches hier beginnt, wenn man akademiker aus schweden ist und in deutschland bis zur arbeitssuche alg II beziehenn möchte?

    Für eine antwort wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen, ivy

  2. 2 · Martin Hiegl · 28.09.2006, 21:03

    Ich bin kein Fachmann auf diesem Gebiet, aber wenn man streng nach dem Gesetz geht, müsste für jemand aus Schweden, die ja auch zum Schengener Abkommen gehören und für die es schon deshalb ein Aufenthaltsrecht in Deutschland gibt, dieses “ausgenommen sind” nicht zutreffen.
    Wie oben geschrieben, muss sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben, und das kann auf einen EU-Bürger nicht zutreffen.
    Disclaimer: ich bin weder Anwalt, noch Fachmann … das ist quasi nur eine Meinung.

  3. 3 · hiegl.net - Frankreich bietet Wohnraum für alle EU-Bürger · 03.02.2008, 16:34

    [...] Territorium aufhält” ab 2012 dieses Recht habe. Das erinnert mich stark an das Arbeitslosengeld II, denn auch hier trifft zu, dass jeder EU-Bürger sich regulär in Frankreich aufhalten [...]

Leave a Reply

Kommentare ohne vollen Namen werden gelöscht!