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Exekutives Deutschland

June 21st, 2009 at 20:50 by Martin Hiegl

Deutschland tut sich schon seit Gründung der Bundesrepublik schwer mit der Demokratie. Besonders aufgeweicht wurde die Trennung von Exekutive und Legislative, wie sie eine moderne, gewaltenteilende Demokratie vorsieht. Die meisten Minister und auch der Kanzler sind gleichzeitig Bundestagsabgeordnete und somit Teil beider Gewalten – sie kontrollieren sich sozusagen selbst. Weiter gibt es seit 1967  zusätzliche Bundestagsabgeordnete, welche der Regierung angehören – die parlamentarischen Staatssekretäre. Sie sind den Ministern unterstellt und haben ihn zu unterstützen. Das sind aktuell nicht nur einer pro Ministerium, sondern in Summe 30 Abgeordnete.

All dies dient natürlich der Machterhaltung der Exekutive und so wird es auch schwer sein dies zu ändern, doch ich würde folgende Änderungen in diesem Zusammenhang begrüßen: Trennung von Amt und Mandat – d.h. ein Regierungsmitglied muss für sein Bundestagsmandat ruhen lassen, davon freigestellt werden oder niederlegen. Damit würden die Machtverhältnisse, welche im Moment zu Gunsten der Regierung schief liegen, wieder austariert und das Parlament könnte seiner Kontrollaufgabe auch wirklich nachkommen. Das bedeutet aber auch, dass die Funktion des parlamentarischen Staatsekräters wieder abgeschafft wird. Es gibt wohl kaum ein unnötigeres Amt, welches ausschließlich der Parteiklüngelei dient. Wenn ein Minister Unterstützung brauch, muss er sich ja nicht aus dem Parlament bedienen. Letztendlich sollte ein Regierungsmitglied gar keine Zeit für die zusätzliche Arbeit als Abgeordneter haben und ein Abgeordneter nicht die Zeit für die zusätzliche Arbeit als Regierungsmitglied.

Eine Möglichkeit dies leichter umzusetzen, wäre sicherlich die Direktwahl des Bundeskanzlers. Sie ist nicht notwendig, aber würde erleichtern die so genannte Gewaltenverschränkung durch eine echte Gewaltenteilung auf Bundesebene zu ersetzen.

Der nächste Punkt ist die Zusammensetzung des Bundesrat nicht aus der Exekutive der Bundesländer, sondern aus der Legislativen. Der Bundesrat soll sich also aus Mitgliedern der Landtage konstituieren. Wie sich das genau ausgestaltet, lässt sich diskutieren, aber die eine Gewalt der Landesebene als andere Gewalt auf Bundesebene auftreten zu lassen, ist eigentlich absurd. So wird die gesamte Legislative, die gesamte Gesetzgebung von der Regierung dominiert.

Ein letzter Punkt, welcher unserer unsäglichen Parteiendominanz geschuldet ist, wäre die Trennung von Regierungsgewalt und Parteigewalt. Ein Regierungsmitglied darf nicht Vorsitzende/r einer im Bundestag vertretenen Partei sein. Parteien dienen bei uns erstmal zur einfacheren Wahl der Parlamente. Dadurch, dass ein Regierungsmitglied gleichzeitig Vorsitzender einer Partei im Bundestag ist, hat es einen signifikanten Einfluß auf die Parlamentarier – nicht zuletzt durch die Macht über deren Zukunft als Abgeordneter. Dieser Einfluß zerstört den letzten Rest an Unabhängigkeit des Bundestags uns sorgt für Parteientscheidungen statt Gewissensentscheidungen.

Möglicherweise könnte es sich lohnen den einen oder anderen Punkt hier bei der dritten Gewalt vorzutragen. Letztendlich hat sich die Exekutive aber in eine Machtposition hineingebracht, aus der sie sich auch nur selbst wieder herauslösen kann. Diese Reform unserer Demokratie als Ziel in einem Wahlprogramm wäre für mich ein sehr guter Grund ein Kreuz zu machen.

3 Responses to “Exekutives Deutschland”

  1. 1 · Mark Altmann · 22.06.2009, 09:18

    Hallo Martin,

    ein klasse Vorschlag dem ich nichts mehr hinzufügen kann und absolut unterstütze!
    Bitte mehr davon.

    Mark

  2. 2 · Gerhard Lindemann · 30.06.2009, 16:52

    Deinen wirklich guten Vorschlägen möchte ich noch einiges hinzufügen:

    Ende des Koalitionszwangs für einzelne Abgeordnete. Laut Grundgesetz ist der Abgeordnete nur seinem Gewissen verpflichtet, der Koalitionszwang jedoch verpflichtet ihn zu einem Abstimmungsverhalten, das zuvor zwischen den Koalitionen ausgehandelt wurde.

    Womit wiederum die Exekutive massiv in die Legislative hinein mischt.

    Verbot sämtlicher Gesetze und Verordnungen, die den Rechtsweg aushebeln. Ganz besonders im Bereich des Urheberrechts droht hier zunehmend die Aushebelung der dritten Gewalt.

    Strafvorschriften für verfassungswidrige Gesetzesvorlagen bis hin zur Auflösung des Bundestags. Wenn man das vernünftig macht, drohen trotzdem keine Zustände wie in der Weimarer Republik. Es kann nicht sein, das das Bundesverfassungsgericht Minister und Regierungschefs immer wieder daran erinnern muss, dass sie einen Eid auf die Verfassung abgelegt haben. Die Verfassung nicht nur als Leitlinie begreifen, die man noch nicht einmal im Gesetz umsetzen muss, sondern als verpflichtend für die Gesetzgebung.

    Angesichts der Mehrheitsverhältnisse, die sich bereits bei der Europawahl abgezeichnet haben, nämlich lediglich 29 % für alle im Bundestag vertretenen Oppositionsparteien, hätte die Große Koalition, sollte sie fortgesetzt werden, bereits verfassungsändernde Mehrheit. Doch was uns fehlt, ist eine Tradition, wie sie die USA und Frankreich haben, die USA mit der Declaration of Rights und Frankreich mit der Menschenrechtserklärung. Beides Grundlagen der Verfassung, die nicht angetastet werden dürfen.

    So müsste es auch im Grundgesetz, das ohnehin längst in eine endgültige Verfassung überführt werden sollte, vergleichbare Bestimmungen geben, die überhaupt nicht geändert werden dürfen. Noch nicht einmal einstimmig.

  3. 3 · Martin Hiegl · 30.06.2009, 18:01

    Da sind einige wichtige Punkte dabei, Gerhard.

    Der Koalitions/Fraktionszwang ist meines Wissens keine Gesetz/Recht, das sich irgendwie ändern ließe, sondern allein Brauch bzw. die Angst vor Konsequenzen. Diese Konsequenzen kommen wieder aus der Macht, die die Regierung als Führung der Partei auf die Parlamentarier ausübt und die Parteien/Listenwahl wie wir sie haben.

    Was mir auch noch gefallen würde, wäre ein Verfallsdatum für alle Gesetzte, an welchem Sie einem Ausschuss des Parlaments wiedervorgelegt werden müssen.

    Wir haben diese Grundlage, diese unveränderbaren Bestimmungen – es sind die Grundrechte (Artikel 1-19 im GG). Artikel 1 und 20 dürfen nicht verändert werden – für 2-19 ergibt sich das praktisch aus ihrer Ableitung aus Artikel 1.

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